Schlichtungsverfahren nach §15 a SGB II

Mit der Einführung des Bürgergeldes schließen Sie ab 01. Juli 2023 mit Ihrer Integrationsfachkraft keine Eingliederungsvereinbarungen mehr ab, sondern Sie erstellen gemeinsam einen Kooperationsplan. Hier steht, welche Schritte Sie auf dem Weg zum Erreichen Ihres beruflichen Integrationsziels gehen möchten und wie das Jobcenter Sie dabei unterstützt.

Sollte es bei der Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplanes zu einer nicht lösbaren Meinungsverschiedenheit zwischen Ihnen und Ihrer Integrationsfachkraft kommen, haben Sie oder Ihre Integrationsfachkraft die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Sie freiwillig und es dürfen Ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenlos und es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen sind während des Schlichtungsverfahrens ausgeschlossen.

Gegenstand des Schlichtungsverfahrens können ausschließlich Meinungsverschiedenheiten bei der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans sein, keine Meinungsverschiedenheiten zur Umsetzung des Kooperationsplans oder zu leistungsrechtlichen Fragen.

Wenn Sie sich mit Ihrer Integrationsfachkraft auf keinen Kooperationsplan einigen können und bei der Schlichtungsstelle des Jobcenters Fürth Stadt ein Schlichtungsverfahren anstoßen, erhalten Sie zeitnah die schriftliche Einladung für einen ersten Schlichtungstermin. Drei Tage nach Versand der Einladung Schlichtungsverfahren und die Schlichtungsfrist von vier Wochen.

Das Schlichtungsverfahren wird von einer unbeteiligten Person durchgeführt, die nicht im Jobcenter Fürth Stadt beschäftigt und deshalb neutral und nicht weisungsgebunden ist.

In dem gemeinsamen Schlichtungsgespräch werden Sie und Ihre Integrationsfachkraft von der neutralen Schlichtungsperson bei der Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags unterstützt. Bei einer Einigung erhalten Sie den Lösungsvorschlag schriftlich, der dann bei den weiteren Gesprächen über Ihren Kooperationsplan berücksichtigt werden muss.

Sollte innerhalb von vier Wochen kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Schlichtungsverfahren beendet. Ein Kooperationsplan kommt dann nicht zu Stande. Gemäß § 15 Abs. 6 SGB II erfolgen ab diesem Zeitpunkt Aufforderungen zur erforderlichen Mitwirkung mit Rechtsfolgenbelehrung. Leistungsminderung ist dann wieder möglich.

Die Schlichtungsgespräche werden auf Deutsch geführt. Wenn Ihre Deutschkenntnisse dafür nicht ausreichen, können Sie eine Person Ihres Vertrauens mitbringen, die für Sie übersetzt. Wenn Sie Ihre Integrationsfachkraft rechtzeitig informieren, kann diese auch einen Übersetzer oder eine Übersetzerin hinzuziehen.

Wenn Sie Fragen zum Schlichtungsverfahren oder dem Kooperationsplan haben, können Sie sich gerne an Ihre Integrationsfachkraft wenden.

Wenn Sie ein Schlichtungsverfahren einleiten wollen, kontaktieren Sie uns:

Schlichtungsverfahren

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