Kosten der Unterkunft
weitergehende Informationen
Bitte beachten Sie, dass ein Mietvertrag VOR Unterschrift vom Jobcenter geprüft (und genehmigt) werden sollte.
Wenn Sie ohne vorherige Genehmigung des Jobcenters einen Mietvertrag unterschreiben, können Ihnen hohe finanzielle Nachteile entstehen.
Sie riskieren z.B., dass Ihre neue Miete nicht voll bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird. Wenn Sie Umzugskosten (einen Umzugswagen) oder für die Kaution ein Darlehen benötigen, kann das Jobcenter nur helfen, wenn der Umzug vorher genehmigt wurde.
Hier finden Sie eine Liste von Unterlagen, die wir für die Prüfung eines Mietvertrages von Ihnen benötigen.
Eine Information über unsere Mietobergrenzen (Richtwerte) erhalten Sie hier.
Erstausstattung für Ihre Wohnung
Hier handelt es sich um eine kommunale Leistung, d. h. die Art und Höhe der Wohnungserstausstattung ist durch die jeweiligen Städte und Gemeinden festgelegt und regional unterschiedlich.
In der Stadt Fürth erfolgt in der Regel die Gewährung als Sachleistung. Für die bewilligte Erstausstattung erhalten Sie einen Gutschein, den Sie in Gebrauchtwarenhöfen einlösen können.
Mit der Gewährung von Möbeln und einer Ausstattung an Haushaltsgegenständen gilt es grundlegende Bedürfnisse beim Wohnen und im Haushalt zu befriedigen. Ein weitergehender Bedarf ist von Ihnen selbst aus der Regelleistung zu finanzieren.
Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnungserstausstattung sind eng ausgelegt und müssen vor Ausstellung eines Gutscheines genau geprüft werden. Bitte rechnen Sie damit, dass ggf. ein Hausbesuch bei Ihnen erfolgt.
Eine Wohnungserstausstattung können in der Regel erhalten:
- Junge Erwachsene im Bürgergeld Leistungsbezug, die das erste Mal eine eigene Wohnung beziehen. Allgemein üblich ist es hier allerdings, dass aus dem elterlichen Haushalt bis dahin selbst genutzte Möbel mit umgezogen werden (bspw. eigenes Bett, Kleiderschrank).
- Personen, die sich vom Partner trennen und die Ausstattung der neuen Wohnung nach der Haushaltsteilung nicht ausreichend ist.
- Wer bisher in einer Wohnung gewohnt hat, deren Möblierung vom Vermieter gestellt war.
- Für aus der Haft oder einer sozialen Einrichtung entlassene Personen, deren Möbel aus einer vorherigen Unterkunft nicht mehr zur Verfügung stehen.
- Wer durch Flucht aus seinem Heimatland keinerlei Ausstattung hat.
- Wer durch einen Brand oder ein ähnliches außergewöhnliches Ereignis Möbel verloren hat und kein Anspruch auf einen Ersatz durch eine Versicherung besteht.
Zu beachten ist, dass ein Ersatz defekter Möbel nicht als Beihilfe gewährt werden kann. Für die Ersatzbeschaffung wird der Gutschein als Darlehen gewährt.
Für Hausrat gewähren wir einen pauschalen Geldbetrag. In dieser Pauschale sind bspw. Töpfe, Pfannen, Geschirr und Besteck, Staubsauger, Wasserkocher, Bügeleisen und Fön beinhaltet. Ihren Hausrat können Sie sich in selbst ausgewählten Geschäften einkaufen.
Wie beantrage ich eine Wohnungserstausstattung?
Wenn Bedarf an einer Erstausstattung besteht, schicken Sie uns einen formlosen Antrag (Brief). Begründen Sie bitte Ihren Bedarf (z. B. Erstbezug, Trennung vom Partner, Flucht) und benennen Sie die notwendigen Möbelstücke, Haushaltsgroßgeräte und pauschal „Hausrat“, wenn dieser benötigt wird.
Bei der Beantragung von Möbeln für die Küche ist die Angabe über die Raumgröße (Länge/Breite) erforderlich, um den maximalen Schrankbedarf erfassen zu können. Gerne können Sie Ihrem Antrag eine kleine Skizze zu Ihrer Küchenplanung beifügen.